Aufbau und Satzungen der Allgemeinen Arbeiter-Union
(1920)
Es bleibt den einzelnen Orts- und Wirtschaftsbezirken überlassen,
Rechtsschutz und Unterstützung, die durch Umlage aufgebracht werden müssen,
bei Streiks, Aussperrungen und Maßregelung zu gewähren.
Aus der Allgemeinen Arbeiter-Union wird ausgeschlossen, wer gegen
Grundsätze und Beschlüsse derselben handelt.
Die Reichskonferenz wird nach Bedarf einberufen. Auf Antrag eines Drittels der bestehenden Wirtschaftsbezirke ist der Reichswirtschaftsratverpflichtet, eine außerordentliche Konferenz einzuberufen. Die Einberufung der Reichskonferenz muß vier Wochen, die außerordentliche 20 Tage vor Abhaltung den Wirtschaftsbezirken bekanntgegeben werden. Alle zur ordentlichen Reichskonferenz gestellten Anträge sind 20 Tage vorher beim Reichswirtschaftsrat einzureichen, der dieselben spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Konferenz sämtlichen Wirtschaftsbezirken zu unterbreiten hat. Die Wahl der Delegierten erfolgt in der Vollversammlung des Wirtschaftsbezirks.
Zur Beschickung der Reichskonferenz kommen auf die ersten 500 Mitglieder des Wirtschaftsbezirks ein Delegierter, auf jedes angefangene Tausend je ein weiterer Delegierter mehr bis zur Höchstzahl von sieben Delegierten. Um an Kosten zur Beschickung der Reichskonferenz zu sparen, erfolgt die Abstimmung auf derselben nicht nach Anzahl der Delegierten, sondern nach der Zahl der zu vertretenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Reichskonferenz sind für alle Mitglieder nur dann bindend, wenn programmatische und organisatorische Fragen der Gesamtmitgliedschaft so frühzeitig unterbreitet worden sind, daß eine gründliche Stellungnahme zu ihnen möglich war.
Kurasje - The Council Communist Archive